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   BFH, 26.09.2007 - X R 54/03   

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https://dejure.org/2007,23306
BFH, 26.09.2007 - X R 54/03 (https://dejure.org/2007,23306)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2007 - X R 54/03 (https://dejure.org/2007,23306)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2007 - X R 54/03 (https://dejure.org/2007,23306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 155; ; ZPO § 251; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Verfahrensruhe bei anhängigem Verfassungsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, BGB § 1587b Abs 2, BeamtVG § 58 Abs 1
    Auffüllungszahlung; Ausgleichszahlung; Scheidung; Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - X R 54/03
    Der angerufene Senat hat diese Frage für vor dem Veranlagungszeitraum 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur in beschränktem Umfang eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673).

    Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07).

    Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535).

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - X R 54/03
    Der angerufene Senat hat diese Frage für vor dem Veranlagungszeitraum 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur in beschränktem Umfang eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673).

    Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - X R 54/03
    Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07).

    Im Hinblick darauf hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren --wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt-- bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 325/07 ruhen zu lassen.

  • BFH, 10.05.2006 - III B 89/05

    NZB: Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 26.09.2007 - X R 54/03
    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Anordnung der Verfahrensruhe um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2006 III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).
  • BFH, 21.05.2014 - XI R 7/14

    Ruhen des Verfahrens bei gerügter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG -

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 54/03, BFH/NV 2008, 66).
  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 325/07 sowie die vor dem BFH anhängigen Verfahren VI R 33/08 und X R 54/03 geruht hatte, setzte das Finanzamt das Verfahren fort und änderte die Einkommensteuerfestsetzung 2006 aus anderen Gründen mit Bescheid vom 8.11.2011 auf 27.479 EUR.
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